Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

Unser Unternehmen fühlt sich der Umwelt verpflichtet, was wir bereits in verschiedenen Bereichen aktiv umsetzen. So arbeiten wir komplett ohne Akten und bieten unseren Kunden aktiv den elektronischen Rechnungsversand an, um Papier zu sparen und so die Umwelt zu schonen.

Die Energieversorgung unserer Firma erfolgt zu 100 % mit echtem Ökostrom aus deutscher Wasserkraft; gleichzeitig unterstützen wir hierdurch - über den Anbieter -Klimaschutzprojekte auf der ganzen Welt.

Der weitsichtige und rücksichtsvolle Umgang mit natürlichen Ressourcen wird auch in Zukunft konsequent Bestandteil unseres Weges sein.

Die Europäische Union hat mit der Transparenz-Verordnung nunmehr auch für den Finanzmarktsektor entsprechende Regelungen in Kraft gesetzt, welche wir grundsätzlich begrüßen.

Nachstehend möchten wir Ihnen darstellen, wie wir unseren Beitrag zur Umsetzung der einzelnen Regelungen leisten.

 

Artikel 3 Transparenz-Verordnung - Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

 

Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung - nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden.

Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

 

Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung - Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Im Rahmen der Vergütung des Versicherungsmaklers erfolgt grundsätzlich eine identische Vergütung für Produkte mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken.

Zum Teil fördern Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung des Versicherungsmaklers. Wo dies erfolgt, wird die höhere Vergütung vom Versicherungsmakler angenommen.

 

Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung - Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.

 

Hamburg, 01.03.2021